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Beschaffungs-Ausschreibung
Rohkohle (Puyang-Kohle, Luliang-Kohle)
2021年11月01日 08:00
Name
Letztes Aktualisierungsdatum
Größe und Größe
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2023-11-17 14:13:55.757
18.5KB
I. Qualitätsanforderungen und Voraussetzungen für die Übernahme der Verantwortung für die Qualität
Für die Produktqualität gilt ein System der Abzüge bei Überschreitung der Normwerte: Weicht die vom Lieferanten gelieferte Produktqualität von den vorgesehenen Leistungsanforderungen ab, erfolgt die Abrechnung durch entsprechende Kürzung des Einheitspreises; die konkreten Regelungen sind wie folgt festgelegt:
1. Puyang-Kohle
(1) Liegt die untere Heizwert‑Basis der Anwendung zwischen 4.000 und unter 4.200 kcal/kg, erfolgt eine Abschlagsabnahme; der Abrechnungspreis für diese Charge beträgt: Vertragspreis plus 4.200 × gemessener Heizwert × 0,97. Liegt der untere Heizwert der Anwendung zwischen 3.800 und unter 4.000 kcal/kg, ist die Partei berechtigt, die Annahme und Einlagerung zu verweigern und die Ware zurückzunehmen oder umzutauschen; sämtliche Kosten für Rücknahme und Umtausch trägt der Verkäufer. Stimmt der Käufer der Annahme zu, erfolgt die Abrechnung nach dem Abrechnungspreis: Vertragspreis plus 4.200 × gemessener Heizwert × 0,87.
(2) Liegt die Gesamtwassergehalt‑Basis bei 22 % < GWS ≤ 24 %, so erfolgt eine Kaufpreisminderung; die Berechnung der Minderung erfolgt wie folgt: Bei einem Gesamtwassergehalt‑Basis, der unter dem Qualitätsstandard liegt, beträgt die Minderungssumme = Vertragspreis × (gemessener Gesamtwassergehalt‑Basis – Standardwert des Gesamtwassergehalts‑Basis). Liegt der Gesamtwassergehalt des in die Anlage eingelieferten Kohlematerials über 2 %, ist der Käufer berechtigt, die Annahme und Einlagerung zu verweigern und eine Rückgabe bzw. Umtausch zu veranlassen; wurde die Ware bereits eingelagert, erfolgt eine Kaufpreisminderung gemäß folgender Formel: Minderungssumme = Vertragspreis × (gemessener Gesamtwassergehalt‑Basis – Standardwert des Gesamtwassergehalts‑Basis) × 2.
(3) Bei einem gemessenen Gesamtschwefelgehalt von über 0,9 % ist grundsätzlich eine Rücknahme oder ein Umtausch vorzunehmen; sofern die Ware bereits entladen wurde, erfolgt eine Preisminderung nach folgendem Verfahren: Für jeden um 0,1 Prozentpunkte überschrittenen Wert des Gesamtschwefelgehalts auf Trockenbasis (wobei Teile unter 0,1 Prozentpunkten weiterhin mit 0,1 Prozentpunkten berechnet werden) wird ein Abschlag von 3 Yuan pro Tonne vorgenommen. Liegt der Gesamtschwefelgehalt auf Trockenbasis bei über 1,1 %, ist der Käufer berechtigt, die Annahme und Einlagerung zu verweigern und die Ware zurückzugeben; sofern die Ware bereits eingelagert wurde, erfolgt eine Preisminderung entsprechend folgendem Verfahren: Für jeden um 0,1 Prozentpunkte überschrittenen Wert des Gesamtschwefelgehalts auf Trockenbasis (wobei Teile unter 0,1 Prozentpunkten weiterhin mit 0,1 Prozentpunkten berechnet werden) wird ein Abschlag von 6 Yuan pro Tonne vorgenommen.
(4) Liegt der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen zwischen 28 % und 30 %, wird das betreffende Produkt um 5 Yuan pro Tonne gekürzt.
(5) Liegt der Gehalt an festem Kohlenstoff zwischen 28 % und 30 %, wird das betreffende Chargenprodukt mit einem Abschlag von 5 Yuan pro Tonne bewertet.
(6) Bei einem Aschegehalt von über 10 % wird die jeweilige Charge um 5 Yuan pro Tonne gekürzt.
2. Luliang-Kohle
(1) Liegt der untere Heizwert auf Anwendungsbasis zwischen 3.600 und 3.800 kcal/kg, erfolgt eine Abschlagsabnahme; der Abrechnungspreis für diese Charge beträgt: Vertragspreis plus 3.800 × gemessener Heizwert × 0,97. Liegt der untere Heizwert auf Anwendungsbasis unter 3.600 kcal/kg, verweigert der Käufer die Aufnahme in das Lager; stimmt der Käufer der Annahme zu, so erfolgt die Abrechnung nach dem Abrechnungspreis: Vertragspreis plus 3.800 × gemessener Heizwert × 0,87.
(2) Liegt die Gesamtwassergehalt zwischen 28 % und 30 %, erfolgt eine Kaufpreisminderung; die Berechnung der Minderung erfolgt wie folgt: Für jeden Prozentpunkt, um den der gemessene Gesamtwassergehalt den Normwert überschreitet, beträgt die Minderung = Vertragspreis × (gemessener Gesamtwassergehalt – Normwert). Überschreitet der Gesamtwassergehalt des in die Anlage eingelieferten Kohlematerials 30 %, ist der Käufer berechtigt, die Annahme und Einlagerung zu verweigern und eine Rückgabe bzw. Umtausch zu veranlassen; wurde die Ware bereits eingelagert, erfolgt eine Kaufpreisminderung in Höhe von: Vertragspreis × (gemessener Gesamtwassergehalt – Normwert) × 2.
(3) Bei einem gemessenen Gesamtschwefelgehalt von über 0,5 % ist grundsätzlich eine Rücknahme oder ein Umtausch vorzunehmen; wurden die Waren bereits entladen, erfolgt eine Preisminderung nach folgendem Verfahren: Für jeden um 0,1 Prozentpunkte überschrittenen Wert des Gesamtschwefelgehalts auf Trockenbasis – wobei Teile unter 0,1 Prozentpunkten weiterhin mit 0,1 Prozentpunkten berechnet werden – wird ein Abschlag von 3 Yuan pro Tonne vorgenommen. Liegt der Gesamtschwefelgehalt auf Trockenbasis bei über 0,7 %, ist der Käufer berechtigt, die Annahme und Einlagerung zu verweigern und die Ware zurückzugeben; wurde die Ware bereits eingelagert, erfolgt eine Preisminderung entsprechend folgendem Verfahren: Für jeden um 0,1 Prozentpunkte überschrittenen Wert des Gesamtschwefelgehalts auf Trockenbasis – wobei Teile unter 0,1 Prozentpunkten weiterhin mit 0,1 Prozentpunkten berechnet werden – beträgt der Abschlag 6 Yuan pro Tonne.
(4) Liegt der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen zwischen 28 % und 30 %, wird das betreffende Produkt um 5 Yuan pro Tonne gekürzt.
(5) Liegt der Gehalt an fixem Kohlenstoff zwischen 28 % und 30 %, wird das betreffende Produktionslos mit einem Abschlag von 5 Yuan pro Tonne berücksichtigt.
(6) Bei einem Aschegehalt von über 12 % wird die jeweilige Charge mit einem Abschlag von 5 Yuan pro Tonne berücksichtigt.
II. Angebotslegung und Zahlungsabwicklung
1. Die Gültigkeitsdauer des Angebots im Rahmen dieser Ausschreibung erstreckt sich vom 26. Oktober 2021 bis zum 30. November 2021; während dieses Zeitraums dürfen die Preise nicht angepasst oder geändert werden. Die Bieter haben die Marktrisiken umfassend zu berücksichtigen.
2. Vom 26. Oktober 2021 bis zum 30. November 2021 erfolgt die Lieferung gemäß der vom Käufer erteilten Lieferanzeige; der Lieferant verpflichtet sich, die Ware zum Werkslager unseres Unternehmens zu transportieren und das Entladen zu übernehmen; die Kosten für das Entladen trägt der Lieferant.
3. Abrechnungsmodalität der vorliegenden Ausschreibung: Der Käufer nimmt die Abrechnung auf der Grundlage der gelieferten Menge und Qualität durch den Lieferanten vor; der Lieferant stellt dem Käufer eine gesonderte Umsatzsteuer‑Rechnung aus, die die Umsatzsteuer in Höhe von 13 % enthält. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Rechnung an den Lieferanten zu leisten.
III. Öffnung der Angebote und Bewertung der Angebote
1. Öffnungszeit: 1. November 2021.
2. Vergabeverfahren: Innerhalb von zwei Tagen ab dem Ablauf der Angebotsfrist findet eine interne Vergabeprüfung durch den Auftraggeber statt.
3. Zuschlagsmitteilung: Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots teilt der Auftraggeber dem Zuschlagsempfänger die Zuschlagserteilung schriftlich mit (Zuschlagsbescheid). Der Zuschlagsbescheid ist ein wirksamer Bestandteil des Vertrags.
IV. Abschluss des Vertragsvertrags
1. Nach Erhalt der Zuschlagsbestätigung durch den Auftraggeber hat der Zuschlagsempfänger zu dem vom Auftraggeber festgelegten Zeitpunkt und an dem von ihm bestimmten Ort den Vertragsentwurf zu unterzeichnen.
2. Kann der Zuschlagsempfänger aus eigenem Verschulden den Vertrag nicht gemäß den Vorschriften unterzeichnen, so verliert er seine Zuschlagsberechtigung. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber berechtigt, nacheinander den zweitplatzierten Bieter oder einen Ersatz‑Zuschlagsempfänger zu berücksichtigen.